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Einladung zum ECOPLAN-Symposium

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Lizenzbedingungen
der ECOPLAN GmbH


Für die Einräumung von Software-Lizenzen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ECOPLAN Gesellschaft für Informationsmanagement mbH (im folgenden: ECOPLAN) mit folgenden ergänzenden Maßgaben:

§ 1 Leistungen von ECOPLAN

(1) ECOPLAN liefert in elektronischer Form Computerprogramme (im folgenden: "Software") an den Kunden (im folgenden: "Lizenznehmer"). Der Lieferumfang ergibt sich im einzelnen aus der jeweils aktuellen Produktbeschreibung.

(2) Installations-, Einweisungs- und Schulungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


§ 2 Preise

Die Preise für die Software-Lizenz ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste, die Sie auf Anfrage erhalten.


§ 3 Rechte des Lizenznehmers

(1) ECOPLAN gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Recht, die gelieferte Kopie der Software zu nutzen (im folgenden: "Lizenz"). § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Handelt es sich um ein Software-Produkt eines Dritten, für den ECOPLAN als Unterlizenzgeberin auftritt, so wird dem Lizenznehmer von ECOPLAN eine Unterlizenz (im folgenden ebenfalls: "Lizenz") gewährt. Der Lizenznehmer wird auf die Regelungen des § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ECOPLAN ausdrücklich hingewiesen.

(3) Die Lizenz gilt nur für die jeweils aktuelle Nutzung auf einem einzelnen Computer an jeweils einem Ort. Eine zeitgleiche Nutzung oder Installation auf mehreren Computern ist nicht gestattet. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, von der Software eine Sicherungskopie herzustellen.

(4) Hat der Lizenznehmer für die Software Mehrfachlizenzen erworben, so darf er Kopien der Software höchstens in der Anzahl seiner Lizenzen in Benutzung haben. Die Software ist in vorstehendem Sinne auf einem Computer "in Benutzung", wenn sie in den temporären Speicher (RAM) geladen oder in einem permanenten Speicher (etwa einer Festplatte, CD-ROM oder anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechend lizenzierte Kopie auf einem Netzwerkserver zu dem alleinigen Zweck der Verteilung an andere Computer installiert ist. Übersteigt die voraussichtliche Zahl der Benutzer der Software die Zahl der erworbenen Lizenzen, so hat der Lizenznehmer durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Anzahl gleichzeitiger Benutzungen die Anzahl der Lizenzen nicht überschreitet.

(5) Der Lizenznehmer erwirbt Eigentum nur an dem ausgelieferten körperlichen Datenträger. An der Software selbst erwirbt er lediglich die in Absatz 1 beschriebenen Rechte. Insbesondere die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software bleiben ECOPLAN bzw. dem Dritten im Sinne des Absatzes 2 vorbehalten.

(6) Nimmt ECOPLAN auf Wunsch des Kunden individuelle Anpassungen an der vertragsgegenständlichen Standardsoftware vor, so gelten die vorstehenden Regelungen auch für diese Anpassungen.


§ 4 Pflichten des Lizenznehmers

(1) Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von ECOPLAN ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software entgeltlich oder kostenlos einem Dritten zu überlassen oder diesem die Nutzung zu gestatten.

(2) Der Lizenznehmer darf ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von ECOPLAN die Software komplett oder teilweise weder abändern, noch übersetzen, zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren; ausgenommen sind die Fälle des §§ 69d und 69e UrhG.

(3) Die Erstellung aus der Software abgeleiteter Werke ist dem Lizenznehmer untersagt.


§ 5 Urheberrechte und Vervielfältigung

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt.

(2) Ist die Software nicht mit einem Kopierschutz versehen, so darf der Lizenznehmer nach Ziffer 3 Absatz 3 Satz 3 eine Sicherungskopie der Software anfertigen. Ein enthaltener Urheberrechtsvermerk darf dabei nicht entfernt werden.

(3) Sicherungskopien nach Absatz 2 sind mit einem entsprechenden Urheberrechtsvermerk zu versehen.

(4) Das Kopieren oder anderweitige Vervielfältigungen der Software in abgeänderter Form oder das Zusammenspielen mit anderer Software sind untersagt.

(5) Im übrigen gelten die Regelungen des § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ECOPLAN.


§ 6 Einstehen für Pflichtverletzungen

(1) ECOPLAN gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt der Übergabe an den Lizenznehmer die in der jeweiligen Produktbeschreibung dargestellten Funktionen unter den vereinbarten Betriebsbedingungen erfüllt.

(2) Eine Gewährleistung für das fehlerfreie Arbeiten der Software in allen Anwendungen und Kombinationen kann nach dem Stand der Technik nicht übernommen werden. Insbesondere übernimmt ECOPLAN keine Gewähr für die Brauchbarkeit der Software zu dem vom Lizenznehmer angestrebten Zweck und für die Zusammenarbeit der Software mit anderen Programmen.

(3) Ist der gelieferte Datenträger fehlerhaft, so kann der Lizenznehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung von ECOPLAN eine Ersatzlieferung verlangen. Hierzu hat er ECOPLAN die gesamte Software, eine eventuell gefertigte Sicherungskopie sowie eine Kopie der Rechnung zurückzureichen.

(4) Hat der Lizenznehmer eine Unterlizenz erworben, so sind Mängel im Sinne des Absatzes 3 ECOPLAN unverzüglich nach Zugang der Lieferung anzuzeigen.

(5) Kann ECOPLAN einen Fehler im Sinne des Absatzes 3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben, so kann der Lizenznehmer Minderung oder Wandlung verlangen.

(6) Weicht die Software von den Funktionen gemäß Absatz (1) mehr als nur unwesentlich ab, so kann der Lizenznehmer Minderung des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

(7) ECOPLAN haftet nur für unmittelbare Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ECOPLAN zurückzuführen sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Im übrigen haftet ECOPLAN nur für voraussehbare Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung essentieller Vertragspflichten durch ECOPLAN verursacht werden.

(8) Für die Folgen fehlerhafter oder mißbräuchlicher Anwendung der Software durch den Lizenznehmer steht dieser ausschließlich selbst ein.

(9) Im übrigen gelten die Regelungen des § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ECOPLAN.


§ 7 Haftung und Vertragsverletzung des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer haftet gegenüber ECOPLAN für alle Schäden, die ECOPLAN aus der Verletzung der urheberrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages entstehen.

(2) Verletzt der Lizenznehmer eine der Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 dieses Vertrages, so erlischt seine erworbene Lizenz; einer Kündigungserklärung durch ECOPLAN bedarf es hierzu nicht. In diesem Falle ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Original-Software nebst sämtlicher Kopien zu vernichten. Der Lizenznehmer hat eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung an die aus der jeweiligen Produktbeschreibung ersichtliche Adresse zu übersenden.


Stand: 04/2002



  IHR ANSPRECHPARTNER

Carsten Micheel-Sprenger

Carsten Micheel-Sprenger
Geschäftsführer

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